Vertriebsvereinbarung

Die Gesellschaft ist schwerpunktmäßig in der Distributionsbranche tätig. Im Rahmen ihrer Tätigkeit vermittelt sie an Unternehmen der Energieversor-gungsbranche (z.B. Strom- und Gasunternehmen) Anträge zum Abschluss von Versorgungsverträgen zu den mit diesen vereinbarten Bedingungen.
Die Gesellschaft möchte dem Vertriebspartner zu den Bedingungen dieses Vertrages das Recht einräumen, sie bei der Vermittlung von Vertragsab-schlüssen zu unterstützen. Hierbei soll die Vermittlungstätigkeit des Vertriebspartners in der Gestalt ablaufen, dass Abschlussanträge seiner Kunden an Gesellschaft weitergeleitet werden, die diese wiederum an die einzelnen Energieversorgungsunternehmen weiterreicht.

  1. Definitionen
    1.1 „Vertriebspartner“ im Sinne dieses Vertrages ist das Unternehmen, d.h. die natürliche oder juristische Person, die in AnlageA dieses Vertrages bezeichnet ist. „Vertriebspartner“ schließt den Unternehmer bzw. das Unternehmen, die gesetzlichen Vertreter, die Beschäftigten, die Erfüllungs- und Verrichtungsgehilfen, sowie etwaige Untervertriebspartner ein.
    1.2 „Produktpartner“ im Sinne dieses Vertrages sind Anbieter von Energieprodukten, Telekommunikationsprodukten und –Dienstleistungen, mit de-nen die Gesellschaft selbst in Vertragsbeziehung steht und deren Vermittlungsbedingungen der Vertriebspartner durch diese Vereinbarung aner-kannt hat. Für diese kann der Vertriebspartner Verträge mit Endkunden anbahnen. Bitte beachten sie Ziffer 1.5 dieses Vertrages.
    1.3 „Vertragsprodukte“ im Sinne dieses Vertrages sind Energieprodukte und Dienstleistungen, die von Produktpartnern angeboten werden.
    1.4 „Endkunden“ im Sinne dieses Vertrages sind Verbraucher (§ 13 BGB), Unternehmer (§ 14 BGB) oder sonstige Marktteilnehmer, die Nachfrager der Produkte der Versorger zum Eigenverbrauch sein können.
    1.5 Der Vertriebspartner informiert sich laufend im personalisierten Vertriebspartner-Portal auf der Web-Seite https://portal.e-eel.de über die gel-tenden Konditionen und Vertragsprodukte der von ihm vermittelten Produkte und Leistungen der Produktpartner. Darüber hinaus verpflichtet er sich, die jeweils aktuellen Vermittlungsvorgaben der Produktpartner zur Kenntnis zu nehmen und einzuhalten.

1. Der Vertriebspartner vermittelt in eigenem Namen Produkte und Dienstleistungen aus dem Angebot der Produktpartner.
2. Dieser Vertrag wird rückwirkend zum Beginn der gemeinsamen Zusammenarbeit geschlossen. Das bedeutet, dass auch sämtliche bereits getätigten Vermittlungen von diesem Vertrag erfasst werden.
3. Die Vertragspartner sind sich darüber einig, dass mit dieser Vereinbarung die Begründung eines Handelsvertretervertragsverhältnisses nicht ge-wünscht ist.
4. Die Geltendmachung von Ausgleichsansprüchen in direkter oder indirekter Anwendung des § 89 b HGB ist gemäß § 92 b Absatz 1 HGB ausge-schlossen.
5. Der Vertriebspartner ist aufgrund dieser Vereinbarung berechtigt, aber nicht verpflichtet, Vertragsprodukte zu vermitteln. Die vorliegende Ver-triebsvereinbarung begründet kein Alleinvermittlungsrecht des Vertriebspartners. Der Vertriebspartner ist nicht exklusiv an die Gesellschaft ge-bunden. Durch diese Vereinbarung wird ausdrücklich keine Ausschließlichkeit im Verhältnis zur Gesellschaft begründet.
6. Auf Grund dieser Vereinbarung erhält der Vertriebspartner das Recht, Vertragsprodukte der Produktpartner zu vermitteln. Voraussetzung für die jeweilige Vermittlung ist die jeweilig dazugehörige Gewerbegenehmigung.
7. Vermittelt der Vertriebspartner über die Gesellschaft, so reicht die Gesellschaft diese Vermittlung bei dem jeweiligen Produktpartner über ihre ei-gene Vermittlernummer ein und übernimmt im Anschluss die Weiterleitung der Korrespondenz zwischen dem Vertriebspartner und dem jeweili-gen Produktpartner. Weiterhin übernimmt die Gesellschaft Empfang, Abrechnung und Auszahlung von Courtagen und Provisionen.
8. Die Gesellschaft übernimmt im Verhältnis zum Vertriebspartner die Aufgabe, die Verbindung zu den Produktpartnern herzustellen und Vermitt-lungen mit dem Produktpartner abzuwickeln.
9. Die von den Produktpartnern zur Verfügung gestellten Unterlagen werden von der Gesellschaft lediglich weitergeleitet. Auswahl sämtlicher Pro-dukte erfolgt ausschließlich durch den Vertriebspartner in dessen eigener Verantwortung. Eine Beratung oder Produktempfehlung im Hinblick auf einzelne Angebote erfolgt durch die Gesellschaft ausdrücklich nicht. Die Gesellschaft übernimmt gegenüber dem Vertriebspartner keinerlei Haf-tung für die inhaltliche Richtigkeit und / oder Vollständigkeit der zur Verfügung gestellter Informationen, gleich welches Vertragsprodukt diese be-treffen und gleich, ob die Informationen mündlich, schriftlich, auf der Website der Gesellschaft oder auf sonstige Weise zur Verfügung gestellt werden. Es obliegt folglich dem Vertriebspartner, in eigener Verantwortung die Eignung eines von ihm an seinen Kunden vermittelten Vertrags-produkts, insbesondere hinsichtlich dessen Chancen und Risiken, selbst zu prüfen.
10. Die Gesellschaft führt keine Produktprüfung bzw. Plausibilitätsprüfungen der einzelnen Vertragsprodukte durch und nimmt weder Empfehlungen noch Beratungen für diese Angebote für den Vertriebspartner vor. Für die Richtigkeit und Vollständigkeit der von Dritten zur Verfügung gestellten Daten und Dokumente übernimmt die Gesellschaft keinerlei Gewähr.
11. Der Vertriebspartner sichert zu im Besitz aller erforderlichen gewerberechtlichen Genehmigungen für den Bereich seiner zu sein. Er ist verpflich-tet, gegenüber der Gesellschaft die Gewerbegenehmigung schriftlich nachzuweisen.
12. Der Vertriebspartner wird die Gesellschaft unverzüglich schriftlich darüber informieren, wenn er seine Gewerbegenehmigung verliert oder ihm der Entzug derselben angedroht wird.

1. Die Gesellschaft hält für den Vertriebspartner ein Produktportfolio zur Vermittlung verschiedener Vertragsprodukte die eines oder mehrerer Pro-duktpartner nach diesem Vertriebspartnervertrag vor. Die Gesellschaft ist in Ihrer Entscheidung frei, die Zusammenarbeit mit Produktpartnern ganz oder teilweise einzustellen, ebenso, wie es ihr überlassen ist, weitere Produktpartner in ihr Produktportfolio aufzunehmen.
2. Bei vollständiger oder teilweiser Einstellung der Zusammenarbeit mit einem Produktpartner wird die Gesellschaft dem Vertriebspartner hierüber Mitteilung machen. Mit vollständiger oder teilweiser Einstellung der Zusammenarbeit mit Produktpartner enden auch entsprechend die Rechts-beziehungen zwischen der Gesellschaft und dem Vertriebspartner, ohne dass diesem aus der Einstellung der Zusammenarbeit mit Produkt-partner etwaige Ansprüche zustehen.
3. Die Gesellschaft stellt dem Vertriebspartner die zur Ausübung seiner Tätigkeit erforderlichen Unterlagen zur Verfügung, ergänzt sie jeweils und hält sie auf dem neuesten Stand.
4. Die Gesellschaft ist berechtigt, die für die Zusammenarbeit mit dem Vertriebspartner wichtigen personenbezogenen Daten des Vertriebspartners zu speichern und bei Bedarf an die Produktpartner zu übermitteln.
5. Erweitert die Gesellschaft ihr Produktportfolio, werden die neu hinzukommenden Produkte Vertragsprodukte, wenn die Gesellschaft für diese ei-ne entsprechende Produktanlage zu diesem Vertrag erstellt und der Vertriebspartner zustimmt. Als Produktanlage gilt insbesondere die Bereit-stellung der Vergütungsvereinbarung des jeweiligen Produktes (Anlage D und Anlage G). Als Zustimmung ist es insbesondere anzusehen, wenn der Vertriebspartner zu dem neu aufgenommenen Produkt Vermittlungen bei der Gesellschaft einreicht.

1. Der Vertriebspartner wird ausdrücklich darauf hingewiesen, dass er als selbständiger Unternehmer alleine für die Erfüllung seiner steuerlichen und sozialversicherungsrechtlichen Verpflichtungen Sorge tragen muss, insbesondere, dass weder Lohnsteuer von seinen Bezügen einbehalten noch Beiträge zur Sozialversicherung abgeführt werden.
2. Der Vertriebspartner ist verpflichtet, alle für seine Tätigkeiten für die Gesellschaft und deren Produktpartner notwendigen Genehmigungen und Erlaubnisse für das jeweils vermittelte Rechtsgeschäft eigenverantwortlich einzuholen. Der Vertriebspartner ist ferner verpflichtet, bei der Aus-übung seiner Tätigkeit alle Gesetze, Verordnungen und sonstigen Rechtsvorschriften insbesondere mit gewerbe-, steuer-, wettbewerbs- oder da-tenschutzrechtlichen Bestimmungen, sowie Verbandsrichtlinien und behördlichen Anordnungen zu beachten, die bei der Ausübung seiner Tätig-keit einzuhalten sind. Die Gesellschaft ist zur Überprüfung der Einhaltung nicht verpflichtet. Der Vertriebspartner kann sich nicht darauf berufen, von der Gesellschaft nicht, nicht rechtzeitig oder unzutreffend über die ihn betreffenden jeweils anwendbaren rechtlichen oder steuerlichen Ge-setzesregelungen unterrichtet oder von ihr darauf überwacht worden zu sein.
3. Eine rechtsgeschäftliche Vertretung der Gesellschaft oder deren Vertragspartner durch den Vertriebspartner ist ausgeschlossen. Zu Vertragsab-schlüssen und zum Inkasso ist er nicht befugt.
4. In der Bestimmung von Ort und Zeit seiner Tätigkeit ist der Vertriebspartner frei.
5. Der Vertriebspartner wird die einschlägigen wettbewerbsrechtlichen Bestimmungen strikt beachten.
6. Der Vertriebspartner ist keinesfalls dazu berechtigt, Preise oder Vertragsbedingungen der Gesellschaft oder Produktpartner zu ändern.
7. Der Vertriebspartner leistet seine Dienste persönlich. Er darf Hilfspersonen heranziehen. Diesen wird er die Pflichten aufgeben, die sich aus die-sem Vertrag ergeben. Sämtliche Hilfspersonen, die mit der Akquise beauftragt sind, müssen der Gesellschaft benannt werden.

1. Der Vertriebspartner wird den Kunden, unter körperlicher Anwesenheit, vor einer rechtsgeschäftlichen Willenserklärung und vor Unterzeichnung eines Vertrages des Kunden, die eigenen, sowie die Produkte der Produktpartner der Gesellschaft anhand der dafür vorgesehenen Produktin-formationen (Prospekte, Tarifinformationen, Angabenvorbehalte, Verantwortlichkeitserklärung, Risikobelehrung, Haftungshinweise, Informations-blätter, sonstige Werbedruckstücke, usw.) umfassend, nachvollziehbar und verständlich erläutern. Er wird dafür Sorge tragen, dass der Kunde die für ihn vorgesehenen Unterlagen erhält und er die erforderlichen Erklärungen abgibt. Zusicherungen, die über den Inhalt dieser Produktin-formationen hinausgehen, darf der Vertriebspartner nicht abgeben. Von jedem Vertrag, den der Kunde ausgefüllt oder unterzeichnet hat, über-lässt der Vertriebspartner dem Kunden stets eine Durchschrift.

2. Die Vertragsunterlagen über eine erfolgreiche Vertragsvermittlung (insbesondere Vertragsformulare und Besprechungsprotokoll) übersendet der Vertriebspartner der Gesellschaft im Original und unverzüglich zu, sofern keine abweichende Vereinbarung getroffen ist.

3. Der Vertriebspartner ist aus steuerrechtlichen Gründen verpflichtet, der Gesellschaft seine Steuernummer, Steuer-Ident-Nummer, USt.-Ident-Nr bei juristischen Personen, sowie das zuständige Finanzamt bekannt zu geben. Bis zur Bekanntgabe kann keine Auszahlung erfolgen.

4. Die vollständigen persönlichen Angaben des Vertriebspartners sind in der Anlage A (Vertriebspartnerprofil zur Vertriebsvereinbarung) anzugeben und sind fester Bestandteil dieser Vereinbarung.

5. Der Vertriebspartner hat die Änderung seines Geschäftssitzes unverzüglich der Gesellschaft mitzuteilen. Bei einem schuldhaften Verstoß gegen die Mitteilungspflicht, hat der Vertriebspartner der Gesellschaft für alle dadurch entstehenden Kosten ein zustehen.

6. Der Vertriebspartner ist verpflichtet, alle ihm gesetzlich obliegenden Verpflichtungen als Betreiber eines selbständigen Gewerbebetriebes ord-nungsgemäß zu erfüllen. Auf die Pflicht zur Gewerbeanmeldung, sowie erforderlichenfalls zur Beantragung eines Reisegewerbescheines wird ausdrücklich hingewiesen.

7. Jegliche Art der Präsentation nach außen, wie z.B. der Auftritt im Internet, Briefpapier, Visitenkarten oder das Anbringen von Schildern oder ähn-lichem an den Geschäftsräumen des Vertriebspartners, aus der eine Tätigkeit für die Gesellschaft oder deren Produktpartner zu schließen ist, ist nur mit vorheriger schriftlicher Zustimmung der Gesellschaft zulässig.

8. Jegliche Art der Präsentation nach außen muss den Hinweis enthalten, dass der Vertriebspartner als selbstständige(r) Kaufmann/-frau tätig ist.

1. Die Vermittlung an Kunden erfolgt grundsätzlich über Auftragsformulare, die von den Kunden zu unterzeichnen sind. Hierbei sind ausschließlich die von der Gesellschaft und / oder der Produktpartner zur Verfügung gestellten Formulare zu verwenden.
2. Der Vertriebspartner verpflichtet sich Vertragsabschlüsse taggleich des Unterschriftsdatums des Kunden, spätestens jedoch am Folgetag, in das Auftragserfassungssystem im personalisierten und geschützten Vertriebspartner-Portal (siehe §1 Ziffer 1.5) vollständig einzugeben.
3. Der Vertriebspartner versichert, die fachliche Kompetenz, sowie alle gesetzlich erforderlichen Genehmigungen für die Vermittlung der jeweiligen Produkte zu besitzen.

1. Die Gesellschaft führt für den Vertriebspartner ein Provisionskonto als Kontokorrentkonto. Auf diesem Kontokorrentkonto werden sämtliche den Vertriebspartner betreffenden gegenseitigen Forderungen gebucht, mit Ausnahme der Stornoreserve. Für diese wird ein gesondertes Kontokorrentkonto geführt.
2. Der Vertriebspartner erhält für vermittelte Endkundenverträge, die während der Dauer der Vertriebsvereinbarung von ihm selbst oder von ihm Beauftragte vermittelt werden, eine Vergütung gemäß den Regelungen dieses Vertrages, sowie nach den jeweiligen Produktanlagen, zusam-mengefasst in der jeweiligen Vergütungsvereinbarung (Anlage D), sowie in der Vergütungstabelle (Anlage G) in der jeweils gültigen Fassung.
3. Ein Anspruch auf Zahlung einer Vergütung entsteht, wenn das vermittelte Vertragsverhältnis endgültig rechtswirksam zustande kommt, der End-kunde keinen Gebrauch von einem etwaigen Widerrufsrecht macht und der Vertragsbeginn durch den Produktpartner aufgenommen wurde und der vermittelte Endkunde die Beitragszahlung geleistet hat.
4. Ein Anspruch auf Zahlungen einer Vergütung kann nur entstehen für solche Vertragsverhältnisse, die der Vertriebspartner selbst zwischen dem Produktpartner und dem Endkunden entsprechend dieser Vertriebsvereinbarung vermittelt und an die Gesellschaft über die von der Gesellschaft dem Vertriebspartner zugewiesene Vertriebspartnernummer über die von der Gesellschaft bereitgestellten Übermittlungswege vollständig über-mittelt hat.
5. Abweichende Absprachen bedürfen der Schriftform und werden in der Anlage S (Sondervereinbarung) geregelt.
6. Die Gesellschaft ist nach billigem Ermessen berechtigt, die Vergütung den geänderten Rahmenbedingungen und Vorleistungsprodukten, sowie der Gesamtmarktentwicklung, mit Wirkung für die Zukunft anzupassen, wobei die Gesellschaft die berechtigten Interessen des Vertriebspartners in ihre Abwägung mit einbeziehen wird.
7. Es wird ausdrücklich klargestellt, dass umsatzsteuerpflichtige Vergütungen sich inkl. der jeweils gesetzlichen Mehrwertsteuer verstehen. Der Ver-triebspartner hat eine Vorsteuerabzugsberechtigung der Gesellschaft nachzuweisen. Bei nicht vorliegendem Nachweis wird die Vergütung ohne Umsatzsteuer abgerechnet. Der Nachweis zur Vorsteuerabzugsberechtigung ist in der Anlage A (Vertriebspartnerprofil zur Vertriebsvereinba-rung) anzugeben, sowie explizit in der Anlage B (Steuerliche Erklärung) mit Gegenzeichnung durch den betreuenden Steuerberater/-in oder dem zuständigen Finanzamt zu bestätigen.
8. Vergütungen, die nach der momentanen Rechtsauffassung der Steuerverwaltung, im Sinne des § 4 UStG., als umsatzsteuerbefreite Umsätze zu sehen sind, verstehen sich, sollte sich die Rechtsauffassung ändern, inklusive etwaiger Umsatzsteuer. Dies gilt gegebenenfalls auch für frühere Abrechnungen, soweit noch keine steuerliche Verjährung eingetreten ist.
9. Die für den Vertriebspartner erstellte Abrechnung gilt als anerkannt, wenn der Vertriebspartner nicht innerhalb von 14 Tagen schriftlich wider-spricht.
10. Der Vertriebspartner erklärt sich ausdrücklich damit einverstanden, sich kontinuierlich selbstständig im personalisierten Vertriebspartner-Portal zu informieren. Hierin stehen ihm die aktuelle Vergütungsvereinbarung (Anlage D), sowie die Vergütungstabellen (Anlage G und Anlage H) stets zur Verfügung.
11. Im Fall einer Änderung der Vergütungsleistungen wird die Gesellschaft den Vertriebspartner in Schrift- oder Textform unterrichten. Mit der Ein-gabe des ersten Vertrages erklärt der Vertriebspartner sein Einverständnis mit der jeweiligen Änderung. Ebenso gilt das stillschweigende Einver-ständnis des Vertriebspartners, wenn dieser nicht binnen zwei Wochen nach Veröffentlichung der Änderungen schriftlich widersprochen hat.
12. Zur Wahrung der Textform ist es ausreichend, wenn die Gesellschaft die geänderte Vergütung im personalisierten Vertriebspartner-Portal ein-stellt und zum Abruf bereithält.
13. Maßgeblich für die Höhe der Vergütung ist der Tag der Übertragung der Daten von der Gesellschaft an den jeweiligen Produktpartner.
14. Die Übertragung der an die Gesellschaft übermittelten Datensätze mit vollständigen und zutreffenden Angaben erfolgt unverzüglich, in der Regel taggleich. Sofern der Produktpartner für die Übertragung der Daten die Vorlage des unterzeichneten Originalvertrages voraussetzt, erfolgt die Übertragung unverzüglich nach Eingang, in der Regel taggleich mit Eingang des Originalvertrages.
15. Zeiträume zur Wahrung bestimmter Fristen können die voran genannten Zeitangaben um diese verlängern.
16. Mit der Vergütung sind alle Leistungen des Vertriebspartners, die dieser anlässlich und in Ausführung dieses Vertrages erbringt, sowie auch sämtliche Ansprüche auf Vergütung und / oder Ersatz von Aufwendungen abgegolten.
17. Dem Vertriebspartner gegenüber der Gesellschaft zustehende Vergütungsansprüche entstehen frühestens dann und werden von der Gesell-schaft an den Vertriebspartner frühestens dann ausgezahlt, wenn diese ihrerseits an die Gesellschaft von den Produktpartnern nicht stornoge-fahrbelastet ausgezahlt worden ist.
18. Die Abrechnung und Zahlung der Vergütungsansprüche erfolgt mindestens monatlich; Zahlungen erfolgen durch Banküberweisung. Guthaben werden erst ab EUR 100,00 ausgezahlt.
19. Die Gesellschaft hat das Recht, entstehende Rückforderungsansprüche durch einen Vertrags-Storno des Kunden, gleich aus welchem Grund, sowie sonstige entstehende Verbindlichkeiten des Vertriebspartners an die Gesellschaft, mit Vergütungsansprüchen aufzurechnen. Sollte eine Aufrechnung nicht möglich sein, verpflichtet sich der Vertriebspartner den Saldo sofort an die Gesellschaft zurück zu zahlen.
20. Der Vertriebspartner ermächtigt die Gesellschaft, widerruflich, die Rückforderungsansprüche vom angegebenen Konto zum 15.ten eines Monats einzuziehen (Anlage SEPA-Lastschriftmandat). Wenn das Konto des Vertriebspartners die erforderliche Deckung nicht aufweist, besteht seitens des kontoführenden Kreditinstituts keine Verpflichtung zur Einlösung. Anfallende Gebühren durch Rücklastschriften o.ä. gehen zu Lasten des Vertriebspartners.
21. Es wird vereinbart, dass bezogen auf den Rückforderungsanspruch Verzugszinsen gemäß § 288 Absatz 2 BGB anfallen.
22. Bei einer Vorfinanzierung (Diskontierung) der Vergütung wird der Vertriebspartner Sicherheit stellen. Grundsätzlich werden 25 % der jeweils dis-kontierten Vergütung, bezogen auf den vermittelten Einzelvertrag, als sogenannte Stornoreserve gebildet, welche als Sicherheit für die Gesamt-heit der vermittelten Verträge und Ansprüche aus dieser Vereinbarung dient. Die Stornoreserve bleibt unverzinst. Die Stornoreserve ist zur Rück-zahlung fällig, wenn sich kein vermittelter Vertrag mehr in der Stornohaftungszeit befindet.
23. Abweichende Regelungen, der in § 7 Absatz 22 enthaltenen Bestimmungen, bedürfen zu ihrer Rechtswirksamkeit der Schriftform, insbesondere in den Anlagen D (Vergütungsvereinbarung) und / oder S (Sondervereinbarung).
24. Die Gesellschaft ist berechtigt, bei einer Stornoquote größer 20 % bezogen auf die vermittelten stornobehafteten Verträge, die voran genannten Regelungen auf alle vermittelten Verträge anzuwenden.
25. Die Gesellschaft ist nicht verpflichtet, Vergütungen bei Produktpartnern oder Vertriebsgesellschaften einzuklagen.
26. Die Gesellschaft behält sich vor, Abrechnungen gegenüber dem Vertriebspartner an Dritte zu übergeben, die im Auftrag der Gesellschaft, die zu-stehenden Vergütungen abrechnet.

1. Das Vertragsverhältnis beginnt mit Unterzeichnung und wird auf unbestimmte Dauer abgeschlossen.
2. Der Vertrag kann mit einer Frist von einem Monat gekündigt werden. Die Kündigung ist für den Schluss eines Kalendermonats zulässig.
3. Die Pflichten des Vertriebspartners zur Wahrung der Geschäfts- und Betriebsgeheimnisse der Gesellschaft nach Maßgabe dieses Vertrages be-stehen auch nach Beendigung dieses Vertrages fort. Die Parteien sind sich darüber einig, dass die nachvertragliche Verwertung von Vertrags- oder Bestandsdaten mit der Berufsauffassung eines ordentlichen Kaufmanns unvereinbar und daher gemäß § 90 HGB unzulässig ist.
4. Das Recht beider Parteien zur Kündigung aus wichtigem Grund bleibt hiervon unberührt. Ein wichtiger Grund zur fristlosen Kündigung durch die Gesellschaft liegt insbesondere in folgenden Fällen vor:
a) Wiederholte Verstöße gegen die Informations- und Betreuungspflicht
b) Schädigende Handlungen gegen die Interessen der Gesellschaft, der Produktpartner, Vertriebspartnern oder Kunden
c) Verletzung der vertraglichen Treue- und Interessenwahrnehmungspflicht
d) Grobe Unzuverlässigkeit, sowie begründetes Misstrauen der Gesellschaft gegen die Zuverlässigkeit des Vertriebspartners

1. Die allgemeine Verwaltung, die Vertragsverwaltung, Kundenverwaltung und auch die Provisionsstatistik werden ausschließlich mit dem Verwal-tungsprogrammen (IT-System). Eine Zusammenarbeit ohne Nutzung des IT-Systems ist ausgeschlossen, da sich die Gesellschaft auf elektroni-sche Kommunikationsinstrumente festgelegt hat.
2. Für die in § 9 enthaltenen Dienstleistungen gelten die Allgemeinen Geschäfts- und Lizenzbedingungen (AGB) der Gesellschaft in der jeweils ak-tuellen Fassung. Die AGB sind in Anlage F geregelt und fester Bestandteil dieser Vereinbarung.
3. Der Vertriebspartner kann gemäß der Anlage E die von der Gesellschaft zur Verfügung gestellten Nutzungs-Lizenzen frei wählen.
4. Der Nutzungs-Lizenz-Vertrag und die Freischaltung der in der Anlage E gewünschten Nutzungs-Lizenz beginnen mit dem festgelegten Vertrags-beginn. Als Vertragsbeginn wird das Datum der Unterschrift dieser Vereinbarung vereinbart. Für die Nutzungs-Lizenz gelten, soweit nicht anders vereinbart, die in § 8 geregelten Laufzeit- und Kündigungsbedingungen. Hiervon abweichende Vereinbarungen sind insbesondere durch Bestel-lung der jeweiligen Nutzungs-Lizenz gemäß der Anlage E in der Anlage F geregelt. Es gelten die AGB der Gesellschaft als vereinbart. Das Recht der Parteien zur Kündigung aus wichtigem Grund gemäß den Regelungen in § 8 Ziffer 4 bleibt unberührt. Eine Vereinbarung ohne Nutzungs-Lizenz ist ausgeschlossen.
5. Kündigt der Vertriebspartner die Vertriebsvereinbarung gemäß den Kündigungsfristen in § 8 Ziffer 2, endet die Nutzungs-Lizenz nach den Rege-lungen in § 9 Ziffer 3. Eine anteilige Rückerstattung der jährlichen Lizenzgebühr ist ausgeschlossen.
6. Etwaige anfallende Lizenzgebühren werden dem Vertriebspartner nach den Regelungen der AGB § 4 Zahlungsbedingungen im Lastschriftver-fahren eingezogen. Im Falle einer Rücklastschrift räumt der Vertriebspartner der Gesellschaft das Recht ein, Forderungen mit etwaigen Vergü-tungsansprüchen zu verrechnen.

1. Die Gesellschaft behält sich vor, eine Ausgliederung des Vertriebsgeschäftes oder eine Übertragung der bestehenden Vertriebsvereinbarungen auf eine andere Gesellschaft (erwerbbar) zu realisieren. Die Gesellschaft wird den Vertriebspartner hierüber in einer angemessenen Frist, spä-testens jedoch drei Monate vor der geplanten Vertragsüberführung informieren.
2. Der Vertriebspartner erklärt sich bereits jetzt einverstanden, dass der Vertragsübernehmer (Erwerber) in die Rechte und Pflichten der Gesell-schaft eintritt, wenn der Vertriebspartner nicht innerhalb einer Frist von vier Wochen hiergegen widerspricht. Im Falle des Widerspruchs endet dieser Vertriebsvereinbarung mit der Gesellschaft zum Zeitpunkt der bekannt gemachten Vertragsüberführung.
3. Die Gesellschaft haftet im Falle der Vertragsüberführung nur für die bis zum Vertragsübergang begründeten Vergütungsansprüche. Eine weitere Haftung wird hiermit im gesetzlich zulässigen Maße ausgeschossen.

1. Der Vertriebspartner ist verpflichtet, über alle betrieblichen und geschäftlichen Angelegenheiten der Gesellschaft gegenüber unbefugten Dritten striktes Stillschweigen zu bewahren. Diese Verpflichtung gilt auch über eine Beendigung des Vertrages hinaus. Zu den Umständen, die der Ver-schwiegenheitspflicht unterliegen, gehören insbesondere alle beruflichen und firmeninternen Angelegenheiten der Gesellschaft, sowie alle beruf-lichen und privaten Angelegenheiten ihrer Mitarbeiter, Gesellschafter, Vertriebspartner und Kunden, sowie die IT-Infrastruktur der Gesellschaft.
2. Über Geschäftsgeheimnisse der Produktpartner oder der Gesellschaft, die ihm aufgrund seiner Tätigkeit für die Gesellschaft bekannt werden, wahrt der Vertriebspartner Stillschweigen. Ebenso wenig verwertet er Geschäftsgeheimnisse für Dritte. Zu den Geschäftsgeheimnissen zählen auch sämtliche Geschäftsunterlagen und insbesondere Vertriebsfolder, Anleitungen, Konzepte, Daten über die vom Vertriebspartner vermittelten und betreuten Bestände an Verträgen, einschließlich der Daten und Anschriften der Kunden, sowie auch der Inhalt dieses Vertrages. Der Ver-triebspartner trägt dafür Sorge, dass auch die von ihm eingesetzten Hilfskräfte die Geschäftsgeheimnisse wahren.

1. Dem Vertriebspartner ist untersagt, personenbezogene Daten unbefugt zu verarbeiten. PersonenbezogeneDaten dürfen daher nur verarbeitet werden, wenn eine Einwilligung bzw. eine gesetzliche Regelung die Verarbeitung erlauben oder eine Verarbeitung dieser Daten vorgeschrieben ist. Die Grundsätze der Datenschutz-Grundverordnung (DS-GVO) für die Verarbeitung personenbezogener Daten sind in Artikel 5 Absatz 1 DS-GVO festgelegt und beinhalten im Wesentlichen folgende Verpflichtungen:
Personenbezogene Daten müssen:
a. auf rechtmäßige Weise und in einer für die betroffene Person nachvollziehbaren Weise verarbeitet werden;
b. für festgelegte, eindeutige und legitime Zwecke erhoben werden und dürfen nicht in einer mit diesen Zwecken nicht zu vereinbarenden Wei-se weiterverarbeitet werden;
c. dem Zweck angemessen und erheblich sowie auf das für die Zwecke der Verarbeitung notwendige Maß beschränkt sein („Datenminimie-rung“);
d. sachlich richtig und erforderlichenfalls auf dem neuesten Stand sein; es sind alle angemessenen Maßnahmen zu treffen, damit personenbe-zogene Daten, die im Hinblick auf die Zwecke ihrer Verarbeitung unrichtig sind, unverzüglich gelöscht oder berichtigt werden;
e. in einer Form gespeichert werden, die die Identifizierung der betroffenen Personen nur so lange ermöglicht, wie es für die Zwecke, für die sie verarbeitet werden, erforderlich ist;
f. in einer Weise verarbeitet werden, die eine angemessene Sicherheit der personenbezogenen Daten gewährleistet, einschließlich Schutz vor unbefugter oder unrechtmäßiger Verarbeitung und vor unbeabsichtigtem Verlust, unbeabsichtigter Zerstörung oder unbeabsichtigter Schädi-gung durch geeignete technische und organisatorische Maßnahmen („Integrität und Vertraulichkeit“);
Verstöße gegen diese Verpflichtung können mit Geldbuße und/oder Freiheitsstrafe geahndet werden. Ein Verstoß kann zugleich eine Verletzung spezieller Geheimhaltungspflichten darstellen. Auch (zivilrechtliche) Schadenersatzansprüche können sich aus schuldhaften Verstößen gegen diese Verpflichtung ergeben. Ihre sich aus dem Vertrag oder gesonderten Vereinbarungen ergebende Vertraulichkeitsverpflichtung wird durch diese Erklärung nicht berührt.
Die Verpflichtung gilt auch nach Beendigung der Tätigkeit weiter.
Vertriebsvereinbarung, Stand 01.11.2021 – Seite | 5
Dokument ist urheberrechtlich geschützt. Änderungen sind ausdrücklich untersagt.
2. Der Vertriebspartner und die Gesellschaft verarbeiten die personenbezogenen Daten jeweils in eigener Verantwortung. Der Vertriebspartner er-hebt zwecks Erfüllung des Vertrages für die Gesellschaft personenbezogene Daten von Interessenten bzw. ggf. zukünftigen Kunden (nachfol-gend Kunden) für Produktpartner der Gesellschaft und übermittelt diese an die Gesellschaft.
Dabei ist der Vertriebspartner im Rahmen der Vertragserfüllung frei in der Auswahl seiner Mittel, sofern sich nicht aus dem Vertrag etwas ande-res ergibt. Jede andere, nicht vom Vertrag umfasste Verarbeitung durch den Vertriebspartner bedarf der vorherigen Zustimmung der Gesell-schaft in Textform oder einer gesetzlichen Erlaubnis zugunsten des Vertriebspartners. Der Vertriebspartner wird die Gesellschaft, rechtzeitig vor Gebrauch machen einer gesetzlichen Erlaubnis, in Textform informieren und deren Interessen berücksichtigen.
3. Der Zugriff auf personenbezogene Datenbestände der Gesellschaft wird dem Vertriebspartner nur in dem Umfang und zu dem von der Gesell-schaft gestellten Bedingungen eingeräumt, als er zur ordnungsgemäßen Erfüllung der vertraglichen Pflichten erforderlich ist. Insbesondere dür-fen Kopien oder Duplikate ohne Wissen und Zustimmung der Gesellschaft, die nicht zur Durchführung des Vertrags erforderlich sind, nicht er-stellt werden.
4. Änderungen des Vertragsgegenstands sowie des damit verbundenen Umfangs der Verarbeitung personenbezogener Daten, deren Art oder des Kreises der Betroffenen bedürfen einer entsprechenden Vereinbarung in Schrift- oder Textform zwischen dem Vertriebspartner und der Gesell-schaft.
5. Der Vertriebspartner hat nach Übergabe bzw. Übermittlung an die Gesellschaft die personenbezogenen Daten, die im Zusammenhang mit der Leistungserfüllung stehen, datenschutzgerecht zu vernichten, soweit nicht abweichend eine gesetzliche Erlaubnis zugunsten des Vertriebspart-ners besteht oder sich aus dem Vertrag etwas anderes ergibt.
Die Erfüllung der vorgenannten Verpflichtungen ist der Gesellschaft nach Aufforderung in Schrift- oder Textform zu bestätigen. Der Vertriebs-partner wird die gesetzlichen Aufbewahrungspflichten beachten.
6. Der Vertriebspartner ist verpflichtet, dem Kunden die Informationen der Gesellschaft nach Artikel 13 bzw. 14 DS-GVO für Kunden auszuhändi-gen bzw. aushändigen zu lassen.

1. Der Vertriebspartner haftet für Beratungsfehler, Verstöße gegen gesetzliche Vorschriften und Auflagen und sonstige Pflichtverletzungen, welche sich aus dem Vertragsverhältnis zu dem Produktgeber und dem Kunden ergeben, ausschließlich selbst. Er stellt die Gesellschaft von derartigen Ansprüchen Dritter frei. Der Gesellschaft bleibt darüber hinaus die Geltendmachung von Schadenersatzansprüchen vorbehalten. Es ist unbeachtlich, ob der Verstoß durch den Vertriebspartner selbst oder durch seine Untervermittlern bzw. Mitarbeiter, derer er sich zur Erfüllung seiner Aufgaben bedient, begangen wurde. Der Vertriebspartner haftet für ein Verschulden der von ihm eingesetzten Untervermittler und seiner Mitarbeiter wie für eigenes Verschulden.
2. Dem Vertriebspartner obliegt es zu überprüfen, ob ein von ihm, seinen Mitarbeitern oder einem Untervermittler vermittelter Antrag ordnungsgemäß vom jeweiligen Produktpartner angenommen und bearbeitet wurde. Reklamationen sind innerhalb von 14 Tagen nach Einreichen des Antrages bei der Gesellschaft schriftlich geltend zu machen. Für Schäden, die dem Vertriebspartner oder dem Kunden daraus entstehen, dass der Vertriebspartner seiner Reklamationspflicht nicht fristgemäß nachkommt, ist eine Haftung der Gesellschaft ausgeschlossen. Der Vertriebspartner stellt die Gesellschaft insofern von jeglicher Haftung gegenüber Dritten frei.
3. Der Vertriebspartner verpflichtet sich, die Gesellschaft von allen Ansprüchen freizustellen, die Dritte aufgrund oder im Zusammenhang mit der Nichteinhaltung von Pflichten aus dieser Vertriebsvereinbarung einschließlich aller Anlagen, sowie aller von den Produktpartnern geforderten Richtlinien, Beratungsdokumentationspflichten, Gewerbeerlaubnispflichten, etc. durch den Vertriebspartner gegen die Gesellschaft geltend ma-chen.
4. Der Vertriebspartner verpflichtet sich, der Gesellschaft die Kosten der Rechtsverteidigung zu erstatten.

1. Der Vertriebspartner bestätigt durch seine Unterschrift unter diesem Vertrag, die o.g. Anlagen in der zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses gülti-gen Fassung erhalten und zur Kenntnis genommen zu haben. Die Parteien sind sich darüber einig, dass dieser Vertrag, sowie die Regelungen in den Anlagen und etwaige Ergänzungen, die Vertragsbestandteil werden, aufgrund von gesetzlichen Änderungen oder Änderungen in der Ver-triebspolitik angepasst, ergänzt oder geändert werden können. Der Vertriebspartner wird solchen Änderungen im Rahmen der Zumutbarkeit zu-stimmen.
2. Soweit die Gesellschaft Änderungen der Anlagen vornimmt, gilt die Zustimmung des Vertriebspartners hierzu als erteilt, sofern er nicht binnen vier Wochen nach Zugang schriftlich widerspricht.
3. Der Vertriebspartner erklärt sich damit einverstanden, dass der gesamte Schriftverkehr, im Rahmen der Geschäftsbeziehung, über den ge-schützten Zugang des Vertriebspartner-Portals abgewickelt wird. Demnach verzichtet er ausdrücklich auf eine Zustellung per Post, per Telefax oder per Einschreiben und auf gegenseitige Unterzeichnung von Vertragsänderungen durch die Parteien. Dies gilt mithin auch für Änderungen dieses Vertrags selbst, wie auch für Änderungen dessen Anlagen oder neu zu fertigende Anlagen.
Bei jeder Änderung steht dem Vertriebspartner jedoch ein vierwöchiges Widerrufsrecht bezüglich der Änderungen bzw. Neuaufnahme einer An-lage zu. Der Widerruf kann formlos mittels Mail, Fax oder Briefpost an die Gesellschaft erfolgen. Die Frist des Widerrufs beginnt mit Einstellung der Information zu den vorgenannten Änderungen in das Vertriebspartner-Portal des Vertriebspartners. Ein Widerruf hat zur Folge, dass ab die-sem Zeitpunkt bis zur Klärung des Widerrufs kein Neugeschäft durch den Vertriebspartner an die Gesellschaft eingereicht werden kann.
4. Der Vertriebspartner ist verpflichtet, sein Vertriebspartner-Portal gleich einem Postbriefkasten zu überprüfen.

Die Gesellschaft kann als Servicedienstleister von Dritten beauftragt werden. Unter Servicedienstleistungen fallen insbesondere folgende Dienste:
• Abrechnungserstellung
• Verwaltung von Kundendaten und Verträge
• Verwaltung von Vertriebspartner
• Bürodienstleistungen
• Darstellung von Produktpartnern und deren Produkte und Dienstleistungen im webbasierenden Vertriebspartner-Portal und anderen Medi-en
Es wird ausdrücklich klargestellt, dass für diese Produktpartner eine separate Vereinbarung mit dem anbietenden Dritten geschlossen werden muss. Die Gesellschaft tritt hierbei ausschließlich als Dienstleister auf und übernimmt für den Inhalt jeglicher Art keinerlei Verantwortung oder Haftung. Der Vertriebspartner stellt die Gesellschaft nach § 13 dieser Vereinbarung ausdrücklich von allen Ansprüchen frei. Eine Freischaltung solcher Produkt-partner und Dienstleistungen für den Vertriebspartner erfolgt ausschließlich nach schriftlicher Beauftragung des Auftrag gebenden Dritten. Die unter Umständen erforderlichen Gewerbeerlaubnisse und sonstigen rechtlichen Genehmigungen müssen der Gesellschaft vom Auftrag gebenden Dritten nachgewiesen werden.
Selbst wenn die Gesellschaft diese Produktpartner und deren Angebote im Vertriebspartner-Portal oder anderen Medien dem Vertriebspartner zur Verfügung stellt, steht die Gesellschaft in keinerlei vertraglichem direktem Zusammenhang mit diesen. Die von der Gesellschaft direkt vermittelbaren Produktpartner sind ausschließlich in der Anlage D und Anlage G definiert und geregelt.

Sämtliche schriftlich festgehaltene Anlagen zu dieser Vertriebsvereinbarung werden in jeweils gültiger letzter Fassung fester Vertragsbestandteil. Alle Anlagen sind im personalisierten Vertriebspartner-Portal im Menü „Mein Bereich“ hinterlegt. Voraussetzung für die Wirksamkeit dieser Vertriebsver-
Vertriebsvereinbarung, Stand 01.11.2021 – Seite | 6
Dokument ist urheberrechtlich geschützt. Änderungen sind ausdrücklich untersagt.
einbarung, insbesondere die Fälligkeit der zu zahlenden Vergütungen, ist, dass der Vertriebspartner sämtliche Anlagen zu dieser Vertriebsvereinba-rung als Vertragsbestandteil akzeptiert.

Mit Inkrafttreten dieser Vertriebsvereinbarung verlieren sämtliche etwa bereits zwischen den Parteien bestehende Vereinbarungen inklusive Anlagen und etwaige Zusatzvereinbarungen über die Vermittlung von Verträgen über Vertragsprodukte durch den Vertriebspartner für die Gesellschaft ihre Gültigkeit und werden durch diese Vertriebsvereinbarung vollumfänglich ersetzt.

Die beiderseitigen Ansprüche aus dieser Vereinbarung sowie den hiermit verbundenen Anlagen unterliegen einer Verjährungsfrist von zwei Jahren, beginnend ab der Fälligkeit des jeweiligen Anspruches. Fällig ist der Anspruch dann, wenn seine Entstehungsvoraussetzungen bei objektiv vernünfti-ger Betrachtungsweise bekannt waren bzw. hätten bekannt sein müssen.

Nebenabreden zu diesem Vertrag wurden nicht getroffen. Änderungen oder Ergänzungen bedürfen zu ihrer Rechtswirksamkeit der Schriftform. Das gleiche gilt für den Verzicht auf das Schriftformerfordernis.

1. Ansprüche des Vertriebspartners aus dieser Vertriebsvereinbarung dürfen an Dritte ohne vorherige schriftliche Zustimmung der Gesellschaft nicht abgetreten werden.
2. Sollten einzelne Bestimmungen dieses Vertrages rechtsunwirksam sein oder werden, so wird die Geltung der übrigen Bestimmungen dieses Vertrages hiervon nicht berührt. Die Parteien sind in einem solchen Fall verpflichtet, die rechtsunwirksame Bestimmung durch eine rechtlich zu-lässige und mit den Bestimmungen dieses Vertrages vereinbare Regelung zu ersetzen, welche dem wirtschaftlich verfolgten Zweck der ungülti-gen Bestimmung am nächsten kommt. Selbiges gilt im Falle des Auftretens einer vertraglichen Lücke.
3. Diese Vertriebsvereinbarung ist in zwei Originalen ausgefertigt. Der Vertriebspartner bestätigt mit seiner Unterschrift, ein Original erhalten zu ha-ben.

Gerichtsstand und Erfüllungsort für alle Streitigkeiten im Zusammenhang mit diesem Vertrag ist der Sitz der Gesellschaft.

1. Einzelne Vergütungssätze sind in der Vergütungstabelle (Anlage G) geregelt und sind fester Bestandteil dieser Vereinbarung. Vergütungssätze einzelner Produkte können sich in Abhängigkeit der Marktsituation ändern.
2. Die Anlage G, sowie die Anlage H wird dem Vertriebspartner im personalisierten Vertriebspartner-Portal im Menü „Mein Bereich“ im Untermenü „Meine Vergütungssätze“ digital zur Verfügung gestellt und ist historisch archiviert.
3. Maßgeblich für die Höhe der Vergütung ist der Tag der Übertragung der Daten von der Gesellschaft an den jeweiligen Produktpartner.
4. Der Anspruch auf Strukturdifferenzprovisionen entsteht solange der direkte Untervertriebspartner die gleiche Karrierestufe erreicht hat. Im Übri-gen gelten die fortführenden Regelungen der Nummer 7.
5. Der Anspruch auf Bestands- und / oder Folgeprovisionen, sowie Anspruch für so genannte Leads, entsteht frühestens dann, wenn der Vertriebs-partner im Aktivstatus ist, die Vertriebsvereinbarung nicht gekündigt ist und sich der betreffende Kundenauftrag zum Zeitpunkt des Leistungsan-spruches in einem aktiven Vertragsverhältnis mit dem jeweiligen Produktpartner befindet, sowie dieser Anspruch von den jeweiligen Produkt-partner ihrerseits an die Gesellschaft geleistet wurde.
6. Aktivstatus ist erfüllt bei einem monatlichen Durchschnittsvolumen von zehn Vermittlungen. Gewertet werden ausschließlich die nach § 7 der Vertriebsvereinbarung geltenden Regelungen.
7. Ist der Aktivstatus erfüllt, kann die Auszahlung des Vergütungsanspruchs bis zu 100 % im Folgemonat zum 20.ten nach der Vertragseingabe und dem Zusenden des Originalvertrages erfolgen. Der Restbetrag wird bei Aktivierung des vermittelten Vertrages bzw. nach Ende der ggf. gegebe-nen Stornohaftungszeit im darauffolgenden Monat ausgezahlt. Ausgenommen sind Verträge, für die die Gesellschaft ihrerseits keine Abschlags-zahlung oder Vordiskontierung von den Produktpartnern erhält. Weiterhin ausgenommen sind Verträge, die gleich aus welchem Grund zu die-sem Zeitpunkt bereits storniert worden sind. Im Übrigen gelten die Regelungen der Vertriebsvereinbarung § 7 Absatz 19.
8. Dem Vertriebspartner steht nach gesonderter Vereinbarung eine Zuführungsprovision für die Mitwirkung an der Vermittlungsleistung der von ihm der Gesellschaft zugeführten Vertriebspartner zu. Die Zuführungsprovision wird befristet auf die Dauer eines Jahres nach Unterzeichnung der mit dem zugeführten Vertriebspartner geschlossenen Vertriebsvereinbarung gezahlt.
9. Es wird ausdrücklich klargestellt, dass die in der Anlage G (Vergütungstabelle) umsatzsteuerpflichtige Vergütungen sich inkl. der jeweils gesetzli-chen Mehrwertsteuer verstehen. Der Vertriebspartner hat eine Vorsteuerabzugsberechtigung der Gesellschaft nachzuweisen. Bei nicht vorlie-gendem Nachweis wird die Vergütung ohne Umsatzsteuer abgerechnet. Der Nachweis zur Vorsteuerabzugsberechtigung ist in der Anlage A (Vertriebspartnerprofil zur Vertriebsvereinbarung) anzugeben. Vergütungen, die nach der momentanen Rechtsauffassung der Steuerverwaltung, im Sinne des § 4 UStG., als umsatzsteuerbefreite Umsätze zu sehen sind, verstehen sich, sollte sich die Rechtsauffassung ändern, inklusive et-waiger Umsatzsteuer. Dies gilt gegebenenfalls auch für frühere Abrechnungen, soweit noch keine steuerliche Verjährung eingetreten ist.
10. Erhält der Vertriebspartner von einem anderen Vertriebspartner eine Kundenempfehlung (Lead) multipliziert sich der jeweilige Vergütungssatz des Vertriebspartners mit dem Faktor 0,5.
11. Wird ein Kunde vom Vertriebspartner an einem anderen weiter gegeben, gilt für den Vertriebspartner die Vergütungstabelle Leads (Anlage H) als vereinbart.
12. Die für den Vertriebspartner erstellte Abrechnung gilt als anerkannt, wenn der Vertriebspartner nicht innerhalb von 14 Tagen schriftlich wider-spricht.
13. Es gilt eine Stornohaftungszeit von 6 Monaten als vereinbart, sofern keine abweichende Regelung einzelner Produkte in der Anlage G vereinbart ist.
14. Vergütungen sind gültig bis auf Widerruf, maximal jedoch bis Monatsende.
15. Änderungen, Druckfehler und Irrtümer vorbehalten.
16. Die Erfassung der Aufträge erfolgt durch den Vertriebspartner im personalisierten Vertriebspartner-Portal. Wird der Auftrag nicht vom Vertriebs-partner selbst, sondern durch einem Mitarbeiter im Innendienst der Gesellschaft erfasst, wird dem Vertriebspartner eine Bearbeitungsgebühr in Höhe von EUR 10,00 zzgl. der jeweils gültigen gesetzlichen MwSt. in Rechnung gestellt. Die Rechnungsstellung erfolgt zum Monatsletzten und kann mit dem Vergütungsanspruch des Vertriebspartners verrechnet werden. Sollte eine Verrechnung nicht möglich sein ermächtigt der Ver-triebspartner die Gesellschaft, den geschuldeten Betrag durch Lastschrift von seinem Konto einzuziehen.
17. Grundsätzlich werden dem Vertriebspartner für die Berechnung von Angeboten alle hierfür notwendigen Unterlagen, insbesondere aktuelle Preislisten der Produktpartner nebst des Energie – Tarifrechners zur Verfügung gestellt. Wünscht der Vertriebspartner dennoch die Erstellung des Angebots durch die Gesellschaft, wird dem Vertriebspartner eine Bearbeitungsgebühr in Höhe von EUR 25,00 zzgl. der jeweils gültigen ge-setzlichen MwSt. in Rechnung gestellt. Die Rechnungsstellung erfolgt zum Monatsletzten und kann mit dem Vergütungsanspruch des Vertriebs-partners verrechnet werden. Sollte eine Verrechnung nicht möglich sein ermächtigt der Vertriebspartner die Gesellschaft, den geschuldeten Be-trag durch Lastschrift von seinem Konto einzuziehen.
18. Enstehen der Gesellschaft manuelle Nachbearbeitungen, durch fehlerhafte und oder fehlenden Angaben, Eingaben oder Informationen durch den Vertriebspartner, ist diese berechtigt je Nachbearbeitung oder Ergänzung eine Bearbeitungsgebühr in Höhe von EUR 3,50 zzgl. der jeweils gültigen gesetzlichen MwSt. dem Vertriebspartner in Rechnung zu stellen.
19. Auftragsstati, Bearbeitungsstati, Vertragsstati und Provisionsstati der vom Vertriebspartner vermittelten Aufträge, werden im personalisierten Ver-triebspartner-Portal angezeigt und auf Basis der Mitteilungen der Produktpartner aktualisiert. Für die Richtigkeit übernimmt die Gesellschaft kei-nerlei Haftung. Es wird ausdrücklich darauf hingewiesen, dass die vermittelten Aufträge allein durch die Produktpartner bearbeitet, angenommen oder abgelehnt werden können.
20. Abrechnungszeitraum ist der Erste eines Monats bis zum Letzten eines Monats.
21. Abrechnungserstellung ist vorbehaltlich der Monatsletzte
22. Sonder- und / oder Zielvereinbarungen bedürfen ihrer Rechtskräftigkeit der Schriftform in der Anlage S bzw. Anlage Z.
23. Nebenabreden zu dieser Vergütungsvereinbarung wurden nicht getroffen. Änderungen oder Ergänzungen bedürfen zu ihrer Rechtswirksamkeit der Schriftform. Das gleiche gilt für den Verzicht auf das Schriftformerfordernis.

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